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BGB § 1429 Notverwaltungsrecht

BGB § 1429 Notverwaltungsrecht

[ Auszug: Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut b ... ]